In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall vom 13.2.2014 beauftragte ein Hausbesitzer ein Fachunternehmen mit der Kellerabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit. Im Werkvertrag wurde Folgendes vereinbart: “In Auftrag gegeben wird eine Abdichtung über Oberkante Erdreich bzw. über Oberkante Kellerbodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit, weitere Leistungen werden nicht in Auftrag gegeben. … Weitere Arbeiten oder weitergehende Zusagen wurden nicht vereinbart. … Im erdbedeckten Bereich ist bei kontinuierlicher starker vertikaler Wasserbelastung aus bauphysikalischen Gründen als flankierende Maßnahme eine druckwasserbeständige Vertikalabdichtung anzuraten. …” Es drückte jedoch auch nach Abschluss der Arbeiten wiederholt Feuchtigkeit in den Keller ein. Der Auftragnehmer reklamierte beim Werkunternehmer. Der Unternehmer ist zum Schadensersatz verpflichtet, entschieden die Richter des OLG. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht a
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