Thursday, April 17, 2014

BGH: Mögliche Nebenpflichten einer Bank bei “Execution-only”-Verträgen


http://ift.tt/TjMVSm Wenn ein Anleger sich von einem anderen Unternehmen bezüglich seiner Kapitalanlage beraten lässt, soll auch die durchführende Bank bei Falschberatung haftbar gemacht werden können. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg http://ift.tt/OdH3Uf führen aus: Dies sei dann der Fall, wenn sicher nachzuweisen sei, dass der Anleger einer Falschberatung durch das beratende Unternehmen zum Opfer gefallen ist. Denn wenn dies der Fall sei, müsse die Bank ihre Kunden zumindest warnen. In der Vergangenheit sei es oftmals dazu gekommen, dass Anleger mit Handelsunternehmen für Wertpapiere Depotverträge abgeschlossen haben. Diese Unternehmen sollen für die Anlageberatungen zuständig gewesen sein. Die Banken, welche die Wertpapiergeschäfte ausführten, sollen in Zusammenarbeit mit den Vermögensverwaltern gestanden haben. Den A



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