Thursday, May 1, 2014

Anspruch eines Arbeitnehmers nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden

Anspruch eines Arbeitnehmers nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden:

Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 9.4.2014 entschieden. In dem entschiedenen Fall war eine Krankenschwester im Schichtdienst tätig und arbeitsvertraglich im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung ist eine gleichmäßige Planung u. a. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben. Das Pflegepersonal arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45 Uhr bis 6.15 Uhr. Die Krankenschwester war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wurde. In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Krankenschwes












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