http://ift.tt/11jqEmr Der Slogan „deutschlandweit das einzige Vollprogramm“ als Werbung für ein Zahnpflegeprogramm ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm irreführend. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart http://ift.tt/OdH3Uf führen aus: Mit Urteil vom 24.09.2013 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass es sich hierbei um irreführende Werbung handelt (Az.: 4 U 64/13), soweit keine über das gesetzliche Regelprogramm hinausgehenden Leistungen angeboten werden. Ebenso hatte zuvor das Landgericht (LG) Essen entschieden. Vorliegend hatte ein Wettbewerber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geklagt. Die Beklagte ist eine Firma aus Essen, welche Managementdienstleistungen im Gesundheitswesen anbietet. So werden Patienten in zahnärztlicher Behandlung zahnärztliche Leistungen vermittelt, welche von dem Regelprogramm nicht erfasst sind. Diese Zusatzleistungen we
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