http://ift.tt/17HVppY Besteht eine privatrechtliche Vereinbarung zur Geheimhaltung steuerlicher Daten, so muss dem Auskunftsbegehren der Finanzämter trotzdem nachgekommen werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart http://ift.tt/OdH3Uf führen aus: So lautete das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem aktuellen Fall (Az.: II R 15/12). Demnach stehe einem Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung nicht entgegen. Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine Internetplattform über die Nutzer Verkäufe abwickeln können. Das Finanzamt verlangte vom Betreiber der Plattform Auskunft über diejenigen Nutzer die umsatzsteuerpflichtig sind. Denn ab einem Verkaufserlös von 17.500 Euro pro Jahr wird in Deutschland die Umsatzsteuer fällig. Das Finanzamt wandte sich an eine deutsche Schwestergesellschaft des
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