Wednesday, April 23, 2014

Haftung von GbR-Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds für Altschulden durch BGH bestätigt

http://ift.tt/Pc53sN Der Bundesgerichthof bejahte in jüngster Vergangenheit die Haftung der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR für eine Darlehensschuld der Gesellschaft. GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart http://ift.tt/OdH3Uf führen aus: Das Besondere dabei war, dass die Darlehensschuld der Gesellschaft bereits vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft begründet worden war. Zwar können sich laut BGH (Urteil vom 17.04.2012 II ZR95/10) aus dem Inhalt der die Gesellschaftsschuld begründende Vereinbarung Beschränkungen des Haftungsbetrages der einzelnen Gesellschafter ergeben, grundsätzlich solle sich die Haftung aber nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten und nicht etwa nach der noch offenen Restdarlehensschuld richten. Zweck der GbR war die Errichtung von Mehrfamilienhäusern in Ausübung eines Erbbaurec

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